Feuer, Blitzschlag und Überschwemmungen. Als Hausbesitzer mag man gar nicht an solche Schadensereignisse denken. Eine Gebäudeversicherung kann zwar diese Ereignisse nicht verhindern, Sie aber von den finanziellen Folgen schützen.
Doch die Regelung der Gebäudeversicherung in der Schweiz ist nicht sehr übersichtlich. In einigen Kantonen wird sie vom Staat geführt und in anderen kann man sich an private Versicherungsgesellschaften wenden. Zudem ist der Leistungsumfang in einigen Kantonen grösser als in anderen.
Kurzinfo zur Gebäudeversicherung
Die Grundlage für die Gebäudeversicherung – auch Feuer- und Elementarschadenversicherung genannt – ist die Versicherungssumme, welche dem ortsüblichen Wiederherstellungswert des Gebäudes entspricht.
Die Unterschiede der öffentlichen Gebäudeversicherungen und der privaten Anbieter schwanken: Für ein massiv gebautes Haus mit einem Wiederherstellungswert von 700'000 Franken bezahlen Sie bei einer öffentlichen Gebäudeversicherung zwischen 300 und 500 Franken pro Jahr. Bei privaten Anbietern kostet Sie die Jahresprämie zwischen 300 und 700 Franken.
Die Gebäudeversicherung während der Bauzeit
Wer schon einmal auf einer Baustelle war, weiss, wie es dort zu und hergeht. Es wird geschweisst, gehämmert und schon ein kleiner Funke kann Chemikalien zum Entzünden bringen.
Für diese Fälle übernimmt die Bauzeitenversicherung die Schäden. Diese ist ab Grundsteinlegung obligatorisch. Ein Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn diese auch abgeschlossen worden ist und die Prämien einbezahlt worden sind. Oft vergessen Architekten und Bauherren auf die Gefahren während der Bauzeit und auf teure Folgen hinzuweisen.
Die Gebäudeversicherung nach dem Bezug des Eigenheims
Wenn es endlich soweit ist und Sie Ihr Eigenheim bezogen haben, ist eine Gebäudeversicherung für Sie sehr wichtig. Denn erhitztes Speiseöl z.B. ist sehr leicht entflammbar und kann einen Brand verursachen. Die Gebäudeversicherung übernimmt in der Regel Gebäudeschäden nach Feuer und Elementarschäden: Dazu zählen Brand, Rauch, Blitzschlag und Explosion sowie Hagel, Hochwasser, Sturm, Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag. Erdbeben sind, ausser im Kanton Zürich, nicht mitversichert.
In welchen Kanton gelten welche Regelungen?
Information zu den unterschiedlichen Regelungen
Wie wir es von der Schweiz gewohnt sind, gelten in verschiedenen Kantonen andere Rechte. Der Bund gibt nur gewisse Vorlagen. So ist es auch bei der Gebäudeversicherung. In manchen Kantonen besteht ein Obligatorium und in anderen nicht. In gewissen Kantonen haben Sie freie Anbieterwahl und in anderen müssen Sie sich bei der öffentlichen Gebäudeversicherung versichern lassen. Hier finden Sie einen Überblick:
Obligatorische Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden
In folgenden Kantonen:
- Waadt
- Freiburg
- Neuenburg
- Bern
- Solothurn
- Jura
- Basel-Land
- Basel-Stadt
- Aargau
- Luzern
- Zürich
- Zug
- Schaffhausen
- Thurgau
- Appenzell-Ausserrhoden
- Nidwalden
- St. Gallen
- Glarus
- Graubünden
Keine obligatorische Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden, freie Konkurrenz
In folgenden Kantonen:
- Wallis
- Genf
- Tessin
- Appenzell-Innerrhoden
Obligatorische Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden, freie Konkurrenz
In folgenden Kantonen:
- Uri
- Schwyz
- Obwalden
Weitere Versicherungen
Nützliche Zusatzversicherung: die Gebäudewasser-Versicherung
Wasserschäden in Häusern kommen oft vor. Wenn eine Wasserleitung ausläuft und Schäden am Mobiliar entstehen, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung. Was aber, wenn auslaufendes Wasser Böden und Wände beschädigen? In diesem Fall ist nicht mehr der Hausrat, sondern das Gebäude vom Schaden betroffen.
Schäden, die ein Sturm oder eine Überschwemmung am Gebäude verursachen, bezahlt die obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung. Entsteht der Schaden aber durch einen Rohrleitungsbruch, sind die Folgen am Gebäude nicht durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Hier hilft nur die Gebäudewasser-Versicherung.
Der genaue Deckungsumfang ist in den AVB geregelt. Unter anderem sind aber Schäden aus gebäudeeigenen Wasserleitungen, Zuleitungen zum Haus, Schäden durch Regen- und Schmelzwasser sowie Ausfliessen von Öl aus einem Tank versichert.
Die Haftpflichtversicherung für Eigentümer
Der Hauseigentümer haftet für Schäden an Drittpersonen. Richtet beispielsweise ein loser Ziegel auf dem Dach Schaden an einem parkierten Auto an, übernimmt diesen Schaden die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers. Sie übernimmt Schäden des Eigentümers von selbst bewohnten Einfamilien- sowie Mehrfamilienhäusern mit maximal drei Wohnungen (ohne Gewerbeteil). Dies gilt auch für das eigene Ferienhaus, wenn dies nicht vermietet wird.
Hausbesitzer müssen also nach Abschluss der Bauarbeiten keine zusätzliche Gebäudehaftpflichtversicherung abschliessen, sofern bereits eine Privathaftpflichtversicherung besteht.
Separate Gebäudehaftpflichtversicherung für Stockwerkeigentümer
Stockwerkeigentümer haften, wie Hauseigentümer auch, für Schäden an Drittpersonen, falls diese durch mangelhafte Installationen oder defekte Gegenstände des Hauses entstanden sind. Hier empfiehlt sich ein Abschluss einer separaten Gebäudehaftpflichtversicherung aller Stockwerkeigentümer.
Ein weiterer Vorteil ergibt sich, zusätzlich zur Privathaftpflichtversicherung, beim gemeinsamen Abschuss einer gemeinsamen Gebäudehaftpflichtversicherung: Die private Haftpflichtversicherung zahlt aus der Haftung aus Stockwerkeigentum zusätzlich jenen Teil der Entschädigung, der die Versicherungssumme der gemeinsamen Gebäudehaftpflicht-Police übersteigt.