Das Vorsorgesystem in der Schweiz unterscheidet sich von anderen europäischen. Obwohl das 3-Säulen-Prinzip für jeden Mitbürger ein Begriff ist, kennen sich aufgrund des komplexen Aufbaus des Systems viele nicht damit aus.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen rund um die staatliche, berufliche und private Vorsorge.
Das Vorsorgesystem der Schweiz
Das schweizerische Vorsorgesystem basiert auf dem 3-Säulen-Prinzip, welche aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule) besteht.
Mit der AHV-Rente wird bei der Pensionierung sichergestellt, dass der minimale Grundbedarf gesichert ist. Mit der beruflichen Vorsorge wird erreicht, dass ein gewisser Lebensstandard im Alter, bei Unfall oder Invalidität gewährleistet ist. Auf freiwilliger Basis können Sie Kapital in die dritte Säule investieren, damit Ihre finanzielle Zukunft auch im Alter gesichert ist.
Nur die wenigsten Menschen in der Schweiz haben bei der Pensionierung genügend Kapital, um sorgenfrei leben zu können. Denn in der heutigen Zeit ist es unsicher, wie lange die Gelder der AHV und der Pensionskasse noch ausreichen. Und dies betrifft auch Sie im Alter. Nutzen Sie daher die Chance und planen Sie Ihre finanzielle Zukunft schon heute.
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Jetzt Offerte anfordern1. Säule (Staatliche Vorsorge)
Grundlagen der 1. Säule
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet die 1. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und sichert die Grundbedürfnisse der Pensionierten. Die AHV zahlt aber nicht nur Renten an Pensionierte, sondern unterstützt auch Hinterbliebene mit Witwen- und Waisenrenten. Die Höhe der ausbezahlten AHV-Rente im Alter ist abhängig von den anrechenbaren Beitragsjahren, dem Erwerbseinkommen sowie allfälligen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Jeder in der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Bürger ist ab der Geburt obligatorisch bei der 1. Säule versichert. Somit sind Sie vom Gesetz her verpflichtet, AHV-Beiträge zu bezahlen. Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahrs. Auch Personen, welche nicht erwerbstätig sind, zahlen jährlich einen Beitrag an die AHV.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass die laufenden Altersrenten der pensionierten Bevölkerung durch die AHV-Beiträge der Personen im erwerbsfähigen Alter finanziert werden. Die demografische Entwicklung in der Schweiz zeigt aber, dass die Menschen immer älter werden, und somit immer mehr Erwerbsfähige für die Rente eines Pensionierten aufkommen müssen. Es ist also gut möglich, dass Ihre AHV-Rente in der Zukunft nicht mehr gesichert ist. Setzten Sie sich daher jetzt schon mit Ihrer finanziellen Zukunft auseinander. Mit einer Lebensversicherung sichern Sie Ihr Alterskapital und Ihre finanzielle Sicherheit in der Zukunft.
Invalidenversicherung (IV)
Die Invalidenversicherung (IV) unterstützt Menschen, die aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder Behinderung teilweise oder ganz arbeitsunfähig sind. Die Pensionskasse unterstützt die Menschen in solchen Fällen mit Invalidenrenten. Auch nach dem Erreichen des Pensionsalters werden solche Beiträge ausbezahlt. Oberstes Ziel der Invalidenversicherung ist es allerdings, Menschen mit einer Behinderung wieder in die Arbeitswelt zu integrieren.
Ergänzungsleistungen (EL)
Ergänzungsleistungen (EL) werden dann ausgerichtet, wenn die Beiträge der AHV und der IV nicht ausreichen, um die Lebenserhaltungskosten des Versicherten zu decken. Dies kann beispielsweise bei schwerer Krankheit eintreffen. Die Höhe der Beiträge wird von Fall zu Fall bestimmt.
2. Säule (Berufliche Vorsorge)
Die 2. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems bildet die berufliche Vorsorge. Sie ist im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Als Arbeitnehmer sind Sie automatisch einer Pensionskasse angeschlossen, sofern Sie bereits in der 1. Säule versichert sind und Ihr Jahreseinkommen mindestens 20‘880 Franken beträgt. Diese Einkommenshöhe wird jährlich angepasst. Mit dem Antritt eines Arbeitsverhältnisses und mit der Vollendung des 17. Lebensjahrs beginnt die obligatorische Versicherung. Allerdings sind Sie zu Beginn nur gegen Tod und Invalidität versichert. Mit dem 25. Lebensjahr beginnt das eigentliche Alterssparen mit einer Sparversicherung. Die Beitragspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei dauernder Unterschreitung des erwähnten Mindestlohns und bei der Erlangung des Rentenalters.
Als selbstständig Erwerbender können Sie die berufliche Vorsorge auf freiwilliger Basis abschliessen. Sie können sich einer Vorsorgeeinrichtung Ihrer Berufsgruppe oder des Bundes anschliessen.
3. Säule (Private Vorsorge)
Grundlagen zur 3. Säule
Die private Vorsorge bildet die 3. Säule im Vorsorgesystem der Schweiz und wird auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Sie schliesst die Bedarfslücken der 1. und 2. Säule. Bei der privaten Vorsorge unterscheidet man zwischen der gebundenen und der ungebundenen Vorsorge.
Gebundene Vorsorge 3a
Mit der Säule 3a sparen Sie Ihr Vermögen für Ihr Alter an. Aus diesem Grund kann das Kapital frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung bezogen werden. Das Gesetz sieht vor, dass das Kapital in einigen Ausnahmefällen auch früher bezogen werden kann. Sie können jährlich einen vorgegebenen Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen. Dieser Betrag wird jedes Jahr neu festgelegt. Beiträge, die in die Säule 3a eingezahlt werden, dürfen sogar - bis zu einem Maximalbetrag - von den Steuern abgezogen werden. Für das in der Säule 3a angesparte Kapital bezahlen Sie weder Vermögens- noch Einkommenssteuer.
Grundsätzlich dürfen Sie in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Aber auch, wenn Sie arbeitslos sind, dürfen Sie in die gebundene Vorsorge investieren. Hausfrauen und Bezüger einer vollen IV-Rente dürfen kein Kapital in die Säule 3a investieren. Teilinvalide wiederum haben das Recht auf Alterssparen mit der gebundenen Vorsorge.
Wenn Sie in die Säule 3a investieren, dürfen Sie über dieses Kapital nicht mehr frei verfügen. Daher der Begriff „gebundene Vorsorge“. In der Regel können Sie Ihr Vermögen frühestens fünf Jahre vor Ihrer Pension beziehen. Spätestens mit dem Erreichen des AHV-Alters müssen Sie Ihr Geld aus der gebundenen Vorsorge beziehen. In einigen Fällen ermöglicht das Gesetz einen Vorbezug des Kapitals. Dies ist der Fall beim definitiven Verlassen der Schweiz, bei einer selbstständigen Tätigkeit und beim Kauf von selbst bewohntem Wohneigentum.
Ungebundene Vorsorge 3b
Die ungebundene Vorsorge verfolgt das Ziel des langfristigen Vorsorgesparens und ist somit eine individuelle Vorsorgeform, welche Vorsorgelücken im Alter weitgehend minimieren soll. Bei Einzahlungen in die freie Säule 3b gibt es keine Limitierung der jährlichen Beitragshöhe. So können Sie Ihre Vorsorge ganz Ihren Bedürfnissen anpassen. Die Säule 3b sichert neben der Altersvorsorge auch Hinterbliebene finanziell ab und garantiert finanzielle Unterstützung im Falle einer Erwerbsunfähigkeit.
Im Gegensatz zur Vorsorge 3a kommen Sie bei der ungebundenen Vorsorge nicht in den Genuss von Steuerabzügen. Dafür verfügen Sie über das angesparte Kapital frei und können dies unter Einhaltung der Vertragsbedingungen jederzeit ausbezahlen lassen.
Die Lebensversicherung
Die Versicherungsprodukte im Bereich Lebensversicherung der verschiedenen Anbieter sind sehr breit gestaffelt. Somit ist es fast unmöglich, jede Art der Lebensversicherung zu erklären und hier aufzuzeigen. Doch wir haben für Sie die weitverbreiteten Arten von Lebensversicherungen zusammengestellt:
- Konventionelle Lebensversicherung
- Fondsgebundene Lebensversicherung
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